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MeldDV
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 15.09.2015
§ 5
Automatisierte Behördenauskunft
(1) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, können öffentliche Stellen aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP geschaffenen zentralen Meldedatenbestand
1.
bei einer Personensuche vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung die in § 5 Abs. 1 Satz 1 BMeldDAV und
2.
bei einer freien Suche die in § 8 Abs. 1 Satz 1 BMeldDAV aufgezählten Daten
automatisiert abrufen.
(2) Die in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten Behörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP geschaffenen zentralen Meldedatenbestand zusätzlich zu den Daten nach Abs. 1
1.
bei einer Personensuche vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung die in § 5 Abs. 2 Satz 1 BMeldDAV aufgezählten Daten und
2.
bei einer freien Suche die in § 8 Abs. 2 Satz 1 BMeldDAV aufgezählten Daten
automatisiert abrufen.