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Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten (Meldedatenverordnung – MeldDV) Vom 15. September 2015 (GVBl. S. 357) BayRS 210-3-2-I (§§ 1–24)
§ 1 Allgemeines
§ 2 Regelmäßige Datenübermittlungen
§ 3 Zentraler Meldedatenbestand
§ 4 Automatisierte Abrufe
§ 5 Automatisierte Behördenauskunft
§ 6 Datenübermittlungen an das Landeskriminalamt
§ 7 Datenübermittlungen an die Katastrophenschutzbehörden
§ 8 Datenübermittlungen an die Jugendämter
§ 9 Datenübermittlungen an die Waffenerlaubnisbehörden
§ 10 Datenübermittlungen an die Sprengstoffbehörden
§ 11 Datenübermittlungen an das Landesamt für Verfassungsschutz
§ 12 Datenübermittlungen an die Gerichtsvollzieher und die Vollstreckungsstellen der Finanzbehörden
§ 13 Datenübermittlungen an die Suchdienste
§ 14 Datenübermittlungen an die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz
§ 15 Datenübermittlungen an Schulen
§ 16 Datenübermittlungen an die Staatsangehörigkeitsbehörden
§ 17 Datenübermittlungen an die Zentrale Stelle bei der Kassenärztlichen Vereinigung in Bayern
§ 18 Datenübermittlungen an das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
§ 19 Datenübermittlungen an die für die Abfallentsorgung zuständigen Behörden
§ 20 Datenübermittlungen an das Landesamt für Statistik
§ 21 Datenübermittlungen zum Zweck von Ehrungen
§ 22 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
§ 23 Datenübermittlungen an den Bayerischen Rundfunk
§ 24 Inkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
MeldDV
Text gilt ab: 18.03.2023
Fassung: 15.09.2015
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§ 24
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft.