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MeldDV
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 15.09.2015
§ 18
Datenübermittlungen an das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
(1) Die AKDB übermittelt an das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Bayerischen Krebsregistergesetz bei einem Wegzug aus dem Zuständigkeitsbereich einer Meldebehörde oder bei einer Änderung der Anschrift innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Meldebehörde, bei einem Sterbefall oder einer Namensänderung innerhalb eines Jahres folgende Daten:


Datenblätter:
1.
Familienname
0101 bis 0102,
2.
frühere Namen
0201 bis 0205,
3.
Vornamen und frühere Vornamen
0301, 0303, 0304,
4.
Geburtsdatum
0601,
5.
Geschlecht
0701,
6.
derzeitige und frühere Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung)
1200 bis 1213a,
7
Einzugsdatum und Auszugsdatum
1301, 1306,
8
Sterbedatum
1901.
(2) 1Die AKDB übermittelt einmal wöchentlich dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Gesundheitsdienstgesetz folgende Daten Neugeborener, die mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Freistaat Bayern gemeldet sind:
Datenblätter:
1.
Familienname
0101 bis 0102,
2.
Vornamen
0301, 0302,
3.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
0601 bis 0603,
4.
Geschlecht
0701,
5.
gesetzliche Vertreter
a)
Familienname
0902 bis 0903,
b)
Vornamen
0904,
c)
Doktorgrad
0905,
d)
Anschrift
1200 bis 1212, 0907a,
6.
derzeitige Staatsangehörigkeiten
1001,
7.
Sterbedatum
1901.
2In Sterbefällen erfolgt die Datenübermittlung nach Satz 1 unverzüglich.
(3) 1Die nach Abs. 2 übermittelten Daten dürfen nur verwendet werden, um die gesetzlichen Vertreter der Neugeborenen über Gesunderhaltung, Krankheitsverhütung, insbesondere über Vorsorgeuntersuchungen für Kinder, aufzuklären und zu beraten. 2Die Daten sind nach Aufgabenerfüllung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwölf Wochen nach der Datenübermittlung, zu löschen.