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MeldDV
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 15.09.2015
§ 14
Datenübermittlungen an die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz
(1) 1Die AKDB übermittelt jeweils zum 1. August dem zuständigen Gesundheitsamt zur Vorbereitung der Schuleingangsuntersuchung nach Art. 80 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 bis 3 des Gesundheitsdienstgesetzes (GDG) die folgenden Daten von Kindern, die vom 1. Oktober des Kalenderjahres, in dem die Datenübermittlung stattfindet, bis zum 30. September des Kalenderjahres, das auf die Datenübermittlung folgt, sechs Jahre alt werden und mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Freistaat Bayern gemeldet sind:


Datenblätter:
1.
Familienname
0101 bis 0102,
2.
Vornamen
0301, 0302,
3.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
0601 bis 0603,
4.
Geschlecht
0701,
5.
gesetzliche Vertreter


a)
Familienname
0902 bis 0903,

b)
Vornamen
0904,

c)
Doktorgrad
0905,

d)
Anschrift
1200 bis 1212, 0907a,
6.
derzeitige Staatsangehörigkeiten
1001,
7.
derzeitige Anschrift
1201 bis 1213.
2Ziehen Kinder mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung bis zum 1. Oktober des Folgejahres in den Freistaat Bayern oder aus diesem weg oder ändern sich bis zu diesem Datum die Daten nach Satz 1, so sind jeweils zum Ersten des dem Zu- oder Wegzug oder der Änderung folgenden Monats die in Satz 1 genannten Daten auch dieser Kinder zu übermitteln. 3Die AKDB übermittelt jeweils zum 1. August dem zuständigen Gesundheitsamt zusätzlich die Daten nach Satz 1 für die Kinder, die mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Freistaat Bayern gemeldet sind und die im Zeitraum vom 1. Oktober des Kalenderjahres, das auf die Datenübermittlung folgt, bis zum 30. September des auf die Datenübermittlung folgenden übernächsten Kalenderjahres sechs Jahre alt werden. 4Die AKDB übermittelt jeweils zum 30. Juni dem zuständigen Gesundheitsamt zusätzlich die Daten nach Satz 1 für die Kinder, die mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Freistaat Bayern gemeldet sind und die vom 1. Oktober des Vorjahres der Datenübermittlung bis zum 30. September des Kalenderjahres der Datenübermittlung sechs Jahre alt werden. 5Soweit für die Durchführung der Schuleingangsuntersuchung die Übermittlung von Daten nach Satz 3 und 4 nicht erforderlich ist, teilt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege dies der AKDB bis zum Ablauf eines Monats vor dem Stichtag für die jeweilige Übermittlung mit. 6Insoweit unterbleibt die Datenübermittlung.
(2) In Sterbefällen erfolgen die Datenübermittlungen nach Abs. 1 unverzüglich unter Übermittlung des Sterbedatums (Datenblatt 1901).