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MeldDV
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 15.09.2015
§ 4
Automatisierte Abrufe
(1) 1Stellen, die Daten automatisiert abrufen, müssen sich vorher bei der AKDB anmelden und registrieren lassen. 2An außerbayerische Stellen gerichtete Abrufe bayerischer Stellen erfolgen über die AKDB, die die Anfragen weiterleitet, die Antworten entgegennimmt und an die anfragende Stelle weiterleitet. 3Für außerbayerische Stellen ist bei Datenabrufen gemäß Art. 7 Abs. 4 BayGMPP eine Registrierung bei der jeweiligen zentralen Stelle des anfragenden Bundeslandes ausreichend, wenn der automatisierte Abruf über diese erfolgt.
(2) 1Automatisierte innerbayerische Abrufe der Polizei erfolgen über das Landeskriminalamt, die der Gemeinden und Bezirke über das Bayerische Behördennetz oder das Internet und die anderer bayerischer Stellen nur über das Bayerische Behördennetz, soweit das Staatsministerium nicht einen anderen Weg zulässt. 2Für länderübergreifende automatisierte Abrufe gilt hinsichtlich des Verfahrens des Datenabrufs § 2 Abs. 1 Satz 1 der Bundesmeldedatenabrufverordnung (BMeldDAV).
(3) 1Die AKDB hat sicherzustellen, dass im Rahmen automatisierter Abrufe nach Abs. 1 Satz 3 nur die angefragten Daten übermittelt werden. 2Der übermittelbare Datenumfang ist bei einer Personensuche vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung auf die Daten aus § 34a Abs. 2 Satz 1 BMG und bei einer freien Suche auf die Daten aus § 34a Abs. 3 Satz 1 BMG zu beschränken. 3Für die von § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG umfassten Behörden darf der übermittelbare Datenumfang bei einer Personensuche vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung die Daten nach § 34a Abs. 2 BMG und bei einer freien Suche die Daten nach § 34a Abs. 3 BMG nicht überschreiten. 4Die AKDB hat überdies sicherzustellen, dass von den in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten und auf Grund von Bundes- oder Landesrecht festgelegten Stellen zu jeder Zeit Daten über das Internet, das Verbindungsnetz des Bundes oder über landesinterne, nach dem Stand der Technik gesicherte Netze abgerufen werden können.
(4) Bei Datenübermittlungen im automatisierten Abrufverfahren ist darauf hinzuweisen, dass für die betroffene Person oder dieser beigeschriebene Personen, soweit von diesen Daten übermittelt werden, ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG eingetragen ist.
(5) 1Liegt eine Auskunftssperre nach § 51 BMG vor, ist der Abruf wie ein Ersuchen nach § 34 BMG zu behandeln. 2Die abrufende Stelle erhält folgende Mitteilung: „Die Person wurde nicht identifiziert oder es liegt eine Auskunftssperre vor. Sofern eine Auskunftssperre vorliegt, aber deren Schutzzweck einer Übermittlung der Daten nicht entgegensteht, erfolgt diese nach Abschluss der Prüfung im manuellen Verfahren.“
(6) § 2 Abs. 6 gilt entsprechend.