Inhalt

MeldDV
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 15.09.2015
§ 8
Datenübermittlungen an die Jugendämter
(1) Die AKDB übermittelt jeweils zum Ersten eines Monats dem örtlich zuständigen Jugendamt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sowie nach § 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) folgende Daten Neugeborener:


Datenblätter:
1.
Familienname
0101 bis 0106,
2.
Vornamen
0301, 0302,
3.
Geburtsdatum
0601,
4.
derzeitige Staatsangehörigkeiten
1001 bis 1004,
5.
gesetzliche Vertreter


a)
Familienname
0902 bis 0903,

b)
Vornamen
0904,

c)
Doktorgrad
0905,

d)
Anschrift
1200 bis 1212,
0907a,
6.
Sterbedatum
1901.
(2) 1Ändern sich die in Abs. 1 genannten Daten vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder ziehen Kinder vor Vollendung des 18. Lebensjahres mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung in den Freistaat Bayern oder aus diesem weg, teilt die AKDB dies jeweils einmal monatlich unter Angabe der in Abs. 1 genannten Daten den örtlich zuständigen Jugendämtern mit. 2In Sterbefällen erfolgt die Datenübermittlung unverzüglich.
(3) 1Die Jugendämter dürfen die nach Abs. 1 und 2 übermittelten Daten nur verwenden, um den gesetzlichen Vertretern von Kindern Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 SGB VIII sowie Informationen und persönliche Gespräche nach § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 KKG anzubieten. 2Die Daten sind nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder bei einem Wegzug aus dem Freistaat Bayern unverzüglich zu löschen.