Inhalt

MeldDV
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 15.09.2015
§ 7
Datenübermittlungen an die Katastrophenschutzbehörden
(1) 1Für vorbereitende Maßnahmen nach Art. 3 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes übermittelt die AKDB den Katastrophenschutzbehörden auf Anforderung in anonymisierter Form folgende Daten:


Datenblätter:
1.
Geburtsdatum
0601,
2.
Geschlecht
0701,
3.
gesetzlicher Vertreter


a)
Geburtsdatum
0906,

b)
Anschrift
1200 bis 1212, 0907a,
4.
derzeitige Staatsangehörigkeiten
1001 bis 1004,
5.
derzeitige Anschriften
(Haupt- und Nebenwohnung)
1200 bis 1213,
6.
Ehegatte oder Lebenspartner


a)
derzeitige Anschrift (Hauptwohnung) im oder außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde
1200 bis 1213a, 1508, 1524,

b)
Geburtsdatum
1505, 1521,
7.
Minderjährige Kinder
Geburtsdatum
1604.
2Bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 BMG ist die Datenübermittlung ausgeschlossen.
(2) Für die Katastrophenschutzbehörden ist ein Abruf nach § 39 Abs. 3 Satz 1 BMG sicherzustellen.