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MeldDV
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 15.09.2015
§ 11
Datenübermittlungen an das Landesamt für Verfassungsschutz
Zur Erfüllung seiner Aufgaben darf das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz bei einer Personensuche über den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 genannten Datenumfang hinaus aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP geschaffenen zentralen Meldedatenbestand die folgenden Daten automatisiert abrufen:
Datenblätter:
Aufenthaltsanfragen anderer Behörden
2901 bis 2903.