Inhalt
§ 15
Datenübermittlungen an Schulen
(1) Die Meldebehörden übermitteln entsprechend Art. 37 Abs. 1 BayEUG der zuständigen Grundschule zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben folgende Daten der Kinder, die bis zum 30. September des Kalenderjahres sechs Jahre alt werden:
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Datenblätter:
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1.
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Familienname
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0101 bis 0102,
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2.
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Vornamen
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0301, 0302,
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3.
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Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
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0601 bis 0603,
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4.
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Geschlecht
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0701,
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5.
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gesetzliche Vertreter
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a)
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Familienname
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0902 bis 0903,
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b)
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Vornamen
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0904,
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c)
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Doktorgrad
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0905,
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d)
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Anschrift
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1200 bis 1212,
0907a,
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6.
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derzeitige Staatsangehörigkeiten
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1001,
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7.
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rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft
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1101,
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8.
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derzeitige Anschrift (Hauptwohnung)
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1201 bis 1213.
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(2) 1Die Meldebehörden übermitteln der zuständigen Schule zur Durchsetzung der Schulpflicht die in Abs. 1 genannten Daten von schulpflichtigen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die aus dem Ausland oder aus dem Zuständigkeitsbereich einer Meldebehörde eines anderen Landes zuziehen. 2Die Daten sind bei Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr an die Grundschule, bei Kindern, die das zehnte Lebensjahr, aber noch nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, an die Mittelschule und bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die das 15. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, an die nächstgelegene Berufsschule zu richten.