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MeldDV
Text gilt ab: 17.12.2024
Fassung: 15.09.2015
§ 15
Datenübermittlungen an Schulen
(1) 1Die Meldebehörden übermitteln entsprechend Art. 37 Abs. 1 BayEUG der zuständigen Grundschule zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben folgende Daten der Kinder, die bis zum 30. September des Kalenderjahres sechs Jahre alt werden:


Datenblätter:
1.
Familienname
0101 bis 0102,
2.
Vornamen
0301, 0302,
3.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
0601 bis 0603,
4.
Geschlecht
0701,
5.
gesetzliche Vertreter


a)
Familienname
0902 bis 0903,

b)
Vornamen
0904,

c)
Doktorgrad
0905,

d)
Anschrift
1200 bis 1212,
0907a,
6.
derzeitige Staatsangehörigkeiten
1001,
7.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft
1101,
8.
derzeitige Anschrift (Hauptwohnung)
1201 bis 1213.
2Die Meldebehörden übermitteln der zuständigen Grundschule zur Durchführung der Sprachstandserhebung nach Art. 37 Abs. 3 BayEUG jährlich im Zeitraum vom 1. bis 10. September die Daten nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 8 der Kinder, die bis zum 30. September des auf die Datenübermittlung folgenden Kalenderjahres fünf Jahre alt werden.
(2) 1Die Meldebehörden übermitteln der zuständigen Schule zur Durchsetzung der Schulpflicht die in Abs. 1 Satz 1 genannten Daten von schulpflichtigen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die aus dem Ausland oder aus dem Zuständigkeitsbereich einer Meldebehörde eines anderen Landes zuziehen. 2Die Daten sind bei Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr an die Grundschule, bei Kindern, die das zehnte Lebensjahr, aber noch nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, an die Mittelschule und bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die das 15. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, an die nächstgelegene Berufsschule zu richten. 3Ebenso übermitteln die Meldebehörden der zuständigen Grundschule zur Durchführung der Sprachstandserhebung die Daten der Kinder nach Abs. 1 Satz 2, die bis zum 31. August des auf die Datenübermittlung nach Abs. 1 Satz 2 folgenden Jahres aus dem Ausland oder aus dem Zuständigkeitsbereich einer Meldebehörde eines anderen Landes zuziehen.