Inhalt
§ 22
Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
(1) 1Die Meldebehörde hat den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften bei einer Anmeldung, der Abmeldung sowie einem Sterbefall oder der Änderung der Kirchenzugehörigkeit die in § 42 Abs. 1 BMG genannten Daten ihrer Mitglieder und die in § 42 Abs. 2 BMG genannten Daten der Familienangehörigen von Mitgliedern zu übermitteln. 2Zusätzlich zu den Daten nach § 42 Abs. 2 BMG dürfen die Meldebehörden den Doktorgrad (Datenblatt 0401) der Familienangehörigen übermitteln.
(2) Die Datenübermittlung zwischen Meldebehörden und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften erfolgt unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport gemäß § 3 1. BMeldDÜV, wenn die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft zugestimmt hat.