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MeldDV
Text gilt ab: 01.11.2025
Fassung: 15.09.2015
§ 10
Datenübermittlungen an die Sprengstoffbehörden
(1) Die Meldebehörden übermitteln der zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Sprengstoffgesetz zuständigen bayerischen Behörde bei einem Zu- oder Wegzug, bei einer Änderung der derzeitigen Anschrift im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde, einem Wohnungsstatuswechsel, einem Sterbefall oder einer Namensänderung folgende Daten eines Einwohners, der im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis ist:


Datenblätter:
1.
Familienname
0101a bis 0105a,
2.
frühere Namen
0201a bis 0206,
3.
Vornamen und frühere Vornamen
0301 bis 0304,
4.
Doktorgrad
0401,
5.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
0601 bis 0603,
6.
gesetzliche Vertreter


a)
Familienname
0902a,

b)
Vornamen
0904,

c)
Doktorgrad
0905,

d)
Anschrift
1200 bis 1212,
0907a,
7.
derzeitige Anschrift (Hauptwohnung) oder Wegzugsanschrift, bei einem Wegzug in das Ausland auch den Staat
1200 bis 1213a, 1232, 1233,
8.
Sterbedatum
1901,
9.
die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 SprengG erteilt worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums der erstmaligen Erteilung
2801, 2802.
(2) Die Sprengstoffbehörden können bei einer Personensuche über den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 genannten Datenumfang hinaus die in Abs. 1 Nr. 9 genannten Daten aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP geschaffenen zentralen Meldedatenbestand automatisiert abrufen.