Inhalt
§ 10
Datenübermittlungen an die Sprengstoffbehörden
(1) Die Meldebehörden übermitteln der zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Sprengstoffgesetz zuständigen bayerischen Behörde bei einem Zu- oder Wegzug, bei einer Änderung der derzeitigen Anschrift im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde, einem Wohnungsstatuswechsel, einem Sterbefall oder einer Namensänderung folgende Daten eines Einwohners, der im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis ist:
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Datenblätter:
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1.
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Familienname
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0101 bis 0106,
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2.
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frühere Namen
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0201 bis 0206,
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3.
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Vornamen und frühere Vornamen
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0301 bis 0304,
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4.
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Doktorgrad
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0401,
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5.
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Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
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0601 bis 0603,
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6.
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Geschlecht
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0701,
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7.
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gesetzliche Vertreter
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a)
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Familienname
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0902 bis 0903,
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b)
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Vornamen
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0904,
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c)
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Doktorgrad
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0905,
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d)
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Anschrift
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1200 bis 1212,
0907a,
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8.
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derzeitige Anschrift (Hauptwohnung) oder Wegzugsanschrift, bei einem Wegzug in das Ausland auch den Staat
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1200 bis 1213a, 1232, 1233,
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9.
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Sterbedatum
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1901,
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10.
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die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 SprengG erteilt worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums der erstmaligen Erteilung
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2801, 2802.
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(2) Die Sprengstoffbehörden können bei einer Personensuche über den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 genannten Datenumfang hinaus die in Abs. 1 Nr. 10 genannten Daten aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP geschaffenen zentralen Meldedatenbestand automatisiert abrufen.