Inhalt
§ 9
Datenübermittlungen an die Waffenerlaubnisbehörden
(1) Die Meldebehörden übermitteln der zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Waffengesetz (WaffG) zuständigen bayerischen Behörde bei einem Zu- oder Wegzug, einer Änderung der derzeitigen Anschrift im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde, einem Wohnungsstatuswechsel, einem Sterbefall, einer Änderung des Geschlechtseintrags oder einer Namensänderung folgende Daten eines Einwohners, der im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist oder gegen den ein Waffenbesitzverbot erlassen wurde:
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Datenblätter:
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1.
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Familienname
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0101a bis 0105a,
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2.
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frühere Namen
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0201a bis 0206,
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3.
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Vornamen und frühere Vornamen
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0301 bis 0304,
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4.
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Doktorgrad
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0401,
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5.
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Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
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0601 bis 0603,
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6.
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Geschlecht und der frühere Geschlechtseintrag
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0701 bis 0703,
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7.
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gesetzliche Vertreter
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a)
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Familienname
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0902a,
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b)
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Vornamen
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0904,
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c)
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Doktorgrad
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0905,
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d)
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Anschrift
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1200 bis 1212,
0907a,
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8.
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derzeitige Anschrift (Hauptwohnung) oder Wegzugsanschrift, bei einem Wegzug in das Ausland auch den Staat
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1200 bis 1213a, 1232, 1233,
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9.
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Sterbedatum
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1901,
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10.
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die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt oder ein Waffenbesitzverbot erlassen worden ist, sowie die jeweilige Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt oder das Waffenbesitzverbot erlassen worden ist
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2601 bis 2604.
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(2) Die Waffenerlaubnisbehörden können bei einer Personensuche über den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 genannten Datenumfang hinaus die in Abs. 1 Nr. 10 genannten Daten aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP geschaffenen zentralen Meldedatenbestand automatisiert abrufen.