Inhalt
§ 13
Datenübermittlungen an die Suchdienste
Die Suchdienste dürfen aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP geschaffenen zentralen Meldedatenbestand gemäß § 43 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 BMG bei einer Personensuche über den Umfang von § 5 Abs. 1 Nr. 1 hinaus folgende Daten automatisiert abrufen:
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Datenblätter:
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Anschrift am 1. September 1939
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3991.
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