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MeldDV
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 15.09.2015
§ 13
Datenübermittlungen an die Suchdienste
Die Suchdienste dürfen aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP geschaffenen zentralen Meldedatenbestand gemäß § 43 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 BMG bei einer Personensuche über den Umfang von § 5 Abs. 1 Nr. 1 hinaus folgende Daten automatisiert abrufen:
Datenblätter:
Anschrift am 1. September 1939
3991.