Inhalt
§ 12
Datenübermittlungen an die Gerichtsvollzieher und die Vollstreckungsstellen der Finanzbehörden
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 755 Abs. 1 und § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie nach §§ 285 bis 308, 324 und 336 der Abgabenordnung können bayerische Gerichtsvollzieher und die Vollstreckungsstellen der bayerischen Finanzbehörden bei einer Personensuche über den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 genannten Datenumfang hinaus aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP geschaffenen zentralen Meldedatenbestand folgende Daten automatisiert abrufen:
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Datenblätter:
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1.
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die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt oder ein Waffenbesitzverbot erlassen worden ist, sowie die jeweilige Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt oder das Waffenbesitzverbot erlassen worden ist
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2601 bis 2604,
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2.
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die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums der erstmaligen Erteilung
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2801, 2802.
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