Inhalt
    
    
            
              § 11
               Datenübermittlungen an das Landesamt für Verfassungsschutz 
              
             
            Zur Erfüllung seiner Aufgaben darf das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz bei einer Personensuche über den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 genannten Datenumfang hinaus aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP geschaffenen zentralen Meldedatenbestand die folgenden Daten automatisiert abrufen:
            
              
                
                
              
              
                
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                      Datenblätter:  
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                     Aufenthaltsanfragen anderer Behörden 
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                     2901 bis 2903. 
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