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HG 2026/2027
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 08.05.2026
Art. 9
Änderung des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern
Das Gesetz über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern (BayVersRücklG) vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 613, BayRS 2032-0-F), das zuletzt durch § 21 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Art. 6 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
“(1) Pauschale Zuführungen zum Sondervermögen erfolgen nach Maßgabe des Staatshaushalts.“
b)
Abs. 3 wird aufgehoben.
2.
Art. 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
“(2) 1Bei Entnahmen aus dem Sondervermögen ist ein Entnahmeplan zu erstellen. 2Der Entnahmeplan ist dem Landtag vorzulegen.“
3.
Art. 11 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
4Er ist ferner zu Entnahmeplänen zu hören und hat hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, die dem Entnahmeplan zur Vorlage an den Landtag beizufügen ist.“