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Art. 6i
Stellenhebungen im Haushaltsjahr 2027
(1) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags durch Stellenplanüberleitung im Stellenplan des Haushaltsjahres 2027 Stellenhebungen in Höhe von bis zu insgesamt 10 000 000 € vorzunehmen. 2Die Jahreskosten in Höhe von 10 000 000 € verteilen sich wie folgt auf die Einzelpläne:
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Einzelplan
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Jahreskosten
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02
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37 000 €
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03
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3 332 000 €
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04
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1 111 000 €
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05
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2 082 000 €
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06
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1 725 000 €
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07
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55 000 €
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08
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270 000 €
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09
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200 000 €
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10
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167 000 €
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11
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30 000 €
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12
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198 000 €
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14
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78 000 €
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15
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690 000 €
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16
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25 000 €
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3Stellenhebungen im Einzelplan 13 (Allgemeine Finanzverwaltung), die im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat liegen, können aus dem in Satz 2 festgelegten Anteil des Einzelplans 06 erfolgen.
(2) Die im Jahr 2027 gemäß Abs. 1 gehobenen Stellen dürfen ab dem 1. November 2027 in ihrer neuen Wertigkeit in Anspruch genommen werden.
(3) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann die für die Stellenhebungen nach Abs. 1 benötigten Ausgabemittel in andere Einzelpläne oder andere Haushaltsstellen umsetzen.