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HG 2026/2027
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 08.05.2026
Art. 18
Weitere Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes
Das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K), das zuletzt durch Art. 17 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Art. 5 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
“(3) 1Der Staat unterstützt die Gemeinden, Schulverbände, Landkreise und Bezirke durch Zuweisungen zu den notwendigen Kosten der Investitionen in die schulische digitale Infrastruktur. 2Dazu werden für die Gebäude-Digitalinfrastruktur, für mobile Endgeräte sowie für digitale Bildungsmedien und KI-Anwendungen Pauschalbeträge je Schülerin und Schüler und Haushaltsjahr entsprechend folgender Tabelle gewährt:
Nr.
Schulart
Gebäude-Digitalinfrastruktur
Mobile Endgeräte
Digitale Bildungsmedien und KI-Anwendungen
1.
Grundschule
45,40 €
59,40 €
4,68 €
2.
Mittelschule
69,88 €
46,54 €
11,06 €
3.
Förderzentrum
(Jahrgangsstufen 1 bis 6)
94,16 €
94,78 €
6,67 €
4.
Förderzentrum
(Jahrgangsstufen 7 bis 10)
94,16 €
140,29 €
15,08 €
5.
Realschule, Gymnasium, Schule besonderer Art gemäß Art. 122 Abs. 1 BayEUG
42,84 €
39,55 €
11,44 €
6.
Realschule zur sonderpädagogischen Förderung
100,83 €
66,52 €
13,11 €
7.
Abendrealschule, Abendgymnasium, Kolleg
72,99 €
107,99 €
13,53 €
8.
Wirtschaftsschule
(Jahrgangsstufen 5 und 6)
61,97 €
64,59 €
7,28 €
9.
Wirtschaftsschule
(Jahrgangsstufen 7 bis 11)
61,97 €
31,19 €
13,26 €
10.
Berufsschule
89,94 €
61,10 €
9,48 €
11.
Fachoberschule, Berufsoberschule
50,07 €
65,02 €
7,30 €
12.
Berufsfachschule, Fachschule, Fachakademie
104,20 €
86,92 €
11,13 €
13.
Berufliche Förderschule
161,17 €
83,14 €
10,84 €
3Schülerinnen und Schüler in Teilzeitbeschulung werden an Berufsschulen mit dem Faktor 0,4, an Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung mit dem Faktor 0,55 und an sonstigen beruflichen Schulen und beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung mit dem Faktor 0,5 berücksichtigt. 4Die staatlichen Zuweisungen können innerhalb der Zweckbindung nach Satz 1 flexibel eingesetzt werden; für digitale Schulbücher sind vorrangig die Zuweisungen nach Art. 22 zu verwenden. 5Die Pauschalbeträge nach Satz 2 werden entsprechend der Änderung des Verbraucherpreisindex für Bayern im abgelaufenen Kalenderjahr durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums jährlich zum 1. Januar angepasst.“
b)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und in Satz 1 wird die Angabe „für Haushaltsjahre ab dem 1. Januar 2025“ gestrichen.
2.
Art. 30 wird wie folgt gefasst:
“Art. 30
Digitale Infrastruktur
1Für die notwendigen Kosten der Investitionen in die schulische digitale Infrastruktur sowie für den Aufwand bei ihrer technischen Wartung und Pflege gewährt der Staat dem Schulträger einen Zuschuss in entsprechender Anwendung des Art. 5 Abs. 3 und 4. 2Abweichend von Satz 1 wird dem Träger einer privaten Förderschule oder einer privaten Schule für Kranke der Zuschuss
1.
für die Gebäude-Digitalinfrastruktur in 1,667-facher Höhe,
2.
für mobile Endgeräte an Realschulen zur sonderpädagogischen Förderung in 1,208-facher Höhe, im Übrigen in 1,491-facher Höhe und
3.
für digitale Bildungsmedien und KI-Anwendungen sowie für die technische Wartung und Pflege in 2,0-facher Höhe
gewährt.“
3.
In Art. 60 Nr. 11 wird nach der Angabe „Abs. 3“ die Angabe „und 4“ eingefügt.