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Art. 19
Änderung der Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz
Die Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz (AVBaySchFG) vom 23. Januar 1997 (GVBl. S. 11, BayRS 2230-7-1-1-K), die zuletzt durch Verordnung vom 28. Januar 2025 (GVBl. S. 50) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
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§ 13c Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Nr. 1 wird die Angabe „51,75 €“ durch die Angabe „51,23 €“ ersetzt.
- b)
-
In Nr. 2 wird die Angabe „34,16 €“ durch die Angabe „33,80 €“ ersetzt.
- c)
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In Nr. 3 wird die Angabe „24,84 €“ durch die Angabe „24,58 €“ ersetzt.
- d)
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In Nr. 4 wird die Angabe „62,11 €“ durch die Angabe „61,47 €“ ersetzt.
- 2.
-
In Anlage 1 Nr. 2.20.5 und Nr. 4.1 wird die Angabe „das pädagogische Hilfspersonal“ jeweils durch die Angabe „die pädagogischen Unterstützungskräfte“ ersetzt.