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HG 2026/2027
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 08.05.2026
Art. 8
Sonstige Ermächtigungen und Regelungen
(1) Folgende Regelungen und Ermächtigungen gelten weiter:
1.
Art. 4 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 1971/1972,
2.
Art. 8 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 1979/1980,
3.
Art. 8 Abs. 8 und 16 des Haushaltsgesetzes 2017/2018,
4.
Art. 8 Abs. 11 und 13 bis 15 des Haushaltsgesetzes 2019/2020,
5.
Art. 8 Abs. 7, 12 und 14 des Haushaltsgesetzes 2021,
6.
Art. 8 Abs. 7 und 16 des Haushaltsgesetzes 2022,
7.
Art. 8 Abs. 11 des Haushaltsgesetzes 2023 und
8.
Art. 8 Abs. 5, 6, 8, 10 bis 14, 16, 18 bis 20 und 23, 24 mit der Maßgabe, dass die Ermächtigung auf das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat für seinen Geschäftsbereich erweitert wird, und Abs. 26 des Haushaltsgesetzes 2024/2025.
(2) 1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, für Vorhaben zur Durchführung von Energieeinsparmaßnahmen in bestehenden staatlichen Gebäuden dem Abschluss von Energiespar-Contracting-Verträgen mit einem Gesamtvolumen von bis zu 10 000 000 € jährlich zuzustimmen, wenn sämtliche entstehenden Kosten, einschließlich Zins- und Tilgungsaufwand, innerhalb einer Vertragslaufzeit von höchstens zwölf Jahren aus den erwarteten Energieeinsparungen getragen werden können und die Wirtschaftlichkeit gewährleistet ist. 2Dabei kann eine einwendungs- und einredefreie Forfaitierung der Grundvergütung bis zu einem Anteil von höchstens 70 % zugelassen werden. 3Ist der Anteil der laufenden Zahlungsverpflichtungen, der auf die getätigten Investitionen des Contractors in technische Geräte, Anlagen und Sachen entfällt, geringer, gilt der niedrigere Prozentwert.
(2a) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, zum Bezug von Nutzenergie für staatliche Gebäude im Weg von Energieliefer-Contracting dem Abschluss von Verträgen des Freistaates Bayern zuzustimmen, die eine einwendungs- und einredefreie Forfaitierung von bis zu 100 % des die Investitionen abbildenden Grundpreises der vertragsgegenständlichen Energielieferung vorsehen, wenn der Freistaat Bayern unbelastetes Eigentum an sämtlichen Sachen erhält, die der Contractor zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Energieliefer-Contracting-Vertrag einbringt oder mit einem Grundstück des Freistaates Bayern verbindet. 2Soweit die Summe der Raten des die Investitionskosten abbildenden Grundpreises im Einzelfall 1 000 000 € bezogen auf die Vertragslaufzeit nicht überschreitet, gilt die Ermächtigung nach Satz 1 bis zu einem Gesamtvolumen von 10 000 000 €; das Gesamtvolumen bemisst sich nach der Jahressumme des die Investitionskosten abbildenden Grundpreises aus den Energieliefer-Contracting-Verträgen.
(3) 1Die Bestände der Rücklagen und Sondervermögen können bis zu ihrer Inanspruchnahme im Rahmen der Liquiditätssteuerung des Gesamthaushalts eingesetzt werden. 2Soweit dadurch oder aus sonstigen liquiditätsmäßigen Gründen die bestehende Kreditermächtigung für die Anschlussfinanzierung auslaufender Altschulden noch nicht beansprucht werden muss, kann sie in die folgenden Haushaltsjahre übertragen werden.
(4) Nach Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird zugelassen, dass Betreibern von Kinderbetreuungseinrichtungen Räumlichkeiten in staatseigenen Liegenschaften gegen einen verbilligten Mietzins oder unter vollständigem Verzicht auf einen Mietzins überlassen werden, wenn
1.
der Elternbeitrag für den Besuch den in der jeweiligen kommunalen Beitragssatzung festgelegten Besuchsbeitrag, hilfsweise den durchschnittlichen Besuchsbeitrag freigemeinnütziger Träger in der Gemeinde, nicht überschreitet und
2.
in der Kindertageseinrichtung Betreuungsplätze für Kinder von staatlichen Bediensteten bereitgehalten werden.
(5) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, für die Umsetzung der Maßnahme zur Verlängerung der S-Bahn-Linie 7 von Wolfratshausen nach Geretsried eine Garantieerklärung für den Bundesanteil nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) in Höhe von bis zu 429 000 000 € abzugeben.
(6) 1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, an Teilflächen aus den staatseigenen Grundstücken Flurstück-Nrn. 164 und 166/5 der Gemarkung Großhadern und Flurstück-Nrn. 692, 692/2 und 724/1 der Gemarkung Planegg im Ausmaß von insgesamt rund 31 000 m2 für die Betriebsanlagen des Verlängerungsabschnitts der U-Bahnlinie U 6 von der aktuellen Endhaltestelle Klinikum Großhadern nach Martinsried und für die Errichtung eines Busbahnhofs und die dort anbindenden Radwege unentgeltlich eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde Planegg zu bestellen. 2Der Gemeinde Planegg dürfen weiterhin Teil- und Gesamtflächen aus den staatseigenen Grundstücken Flurstück-Nrn. 164 und 166/5 der Gemarkung Großhadern und aus den Flurstück-Nrn. 692, 692/2, 724/1, 901, 910, 912, 933, 935/2, 935/3, 937/7, 939, 942, 943, 944, 946 und 947 der Gemarkung Planegg für Baustellenzwecke, einschließlich Nutzung als Deponieflächen, zur Verlängerung der U-Bahnlinie U 6 nach Martinsried im Ausmaß von insgesamt rund 140 000 m2 vorübergehend unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.
(7) 1Die Staatsministerien der Finanzen und für Heimat, für Gesundheit, Pflege und Prävention sowie für Wissenschaft und Kunst werden ermächtigt, im Zusammenhang mit den Anträgen auf Auszahlung von Fördermitteln aus dem Transformationsfonds nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) gegenüber dem Bund die Erklärung der Verpflichtung abzugeben, die Voraussetzungen des § 12b Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a KHG einzuhalten. 2Die Ermächtigung nach Satz 1 kann von den Staatsministerien nach Satz 1 an für den Vollzug der Förderung zuständige nachgeordnete Behörden des Freistaates Bayern weitergegeben werden.
(8) Gemäß Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird zugelassen,
1.
Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Freistaates Bayern die Nutzung der Basisdienste des BayernPortals und der Geodateninfrastruktur Bayern sowie des BayernWLAN ganz oder teilweise unentgeltlich einzuräumen, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist; kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeinden, Landkreisen einschließlich Landratsämtern und Bezirken) sowie Verwaltungsgemeinschaften ist die Nutzung der BayernBox ganz oder teilweise unentgeltlich einzuräumen,
2.
natürlichen und juristischen Personen die Endnutzung der Basisdienste des BayernPortals, der BayernApp, des BayernWLAN, der Einrichtungen der BayernLabs und des Push-Nachrichtendienstes „byPush“ ganz oder teilweise unentgeltlich zu gestatten und
3.
Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Freistaates Bayern die Nutzung von Leistungen der digitalen Innovationslabore, des Digital.Campus für digitale Qualifizierungsmaßnahmen, der BayernApp, einer Plattform zum Austausch von Online-Diensten, zentraler Online-Dienste, die im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes erstellt werden, und des Push-Nachrichtendienstes „byPush“ ganz oder teilweise unentgeltlich zu gestatten.
(9) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, der Stadibau – Gesellschaft für den Staatsbedienstetenwohnungsbau in Bayern mit beschränkter Haftung an dem staatseigenen Grundstück Flurstück-Nr. 620/3 der Gemarkung Grünwald mit 3 468 m2 ein auf die Dauer von 60 Jahren befristetes, unentgeltliches Erbbaurecht für Zwecke des Staatsbedienstetenwohnungsbaus einzuräumen.
(10) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, der Stiftung Bayerische Gedenkstätten das Eigentum an einer Teilfläche des Grundstücks Flurstück-Nr. 481 der Gemarkung Flossenbürg von etwa 37 200 m2 zum Zweck der Erweiterung der KZ-Gedenkstätte Flossenbürg unentgeltlich zu übertragen.
(11) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, der Jüdischen Kultusgemeinde Erlangen Körperschaft des öffentlichen Rechts an dem staatseigenen Grundstück Flurstück-Nr. 1107/6 der Gemarkung Erlangen mit 780 m2 ein auf die Dauer von 99 Jahren befristetes, unentgeltliches Erbbaurecht für Zwecke der Errichtung einer Synagoge sowie der benötigten Nebenräume für die Kultusgemeinde einzuräumen.
(12) 1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, die Abgabe jeweils einer oder mehrerer Garantien im Rahmen der Erbringung von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr
1.
für das Netz „S-Bahn München“ bis zu einem Betrag von insgesamt 4 000 000 000 €,
2.
für das Projekt „Expressverkehr Ostbayern“ bis zu einem Betrag von insgesamt 550 000 000 €,
3.
für das Projekt „Elektrischer Nachfolgevertrag für Dieselnetz Allgäu Übergang“ bis zu einem Betrag von insgesamt 320 000 000 €,
4.
für das Projekt „Elektrischer Nachfolgevertrag für Dieselnetz Ulm“ bis zu einem Betrag von insgesamt 430 000 000 €,
anzubieten, mit denen es umfassend für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung der Schienenfahrzeuge gegenüber Dritten einsteht (Finanzierungsgarantie). 2Die Laufzeit der Garantien darf für Satz 1 Nr. 1 maximal 42 Jahre und für Satz 1 Nr. 2 bis 4 maximal 30 Jahre betragen; sie kann bei Bedarf bis zum Ende des bei Ablauf der Laufzeit laufenden Rechnungsjahrs verlängert werden. 3Damit verbunden ist die Verpflichtung, den Wiedereinsatz der Schienenfahrzeuge während der Amortisationszeit sicherzustellen.