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Art. 13
Weitere Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes
Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch Art. 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
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In Art. 2 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe „60b“ durch die Angabe „60a, 108 Abs. 12“ ersetzt.
- 2.
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In Art. 60a Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Der Gesundheitsdienstzuschlag nach Art. 60b“ durch die Angabe „Der nach Art. 108 Abs. 12 weitergewährte Gesundheitsdienstzuschlag“ ersetzt.