Inhalt

HG 2026/2027
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 08.05.2026
Art. 20
Weitere Änderung der Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz
§ 13c der Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz (AVBaySchFG) vom 23. Januar 1997 (GVBl. S. 11, BayRS 2230-7-1-1-K), die zuletzt durch Art. 19 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
In der Überschrift wird die Angabe „Art. 5 Abs. 3“ durch die Angabe „Art. 5 Abs. 3 und 4“ ersetzt.
2.
In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 4“ ersetzt.
3.
In Abs. 2 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „Zuweisung“ durch die Angabe „Zuweisungen nach Art. 5 Abs. 4 BaySchFG“ ersetzt.
4.
In Abs. 3 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „Es“ durch die Angabe „Als pauschalierte Zuweisung nach Art. 5 Abs. 4 BaySchFG“ ersetzt.