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HG 2026/2027
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 08.05.2026
Art. 17
Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes
Das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K), das zuletzt durch Verordnung vom 6. August 2025 (GVBl. S. 442) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
In Art. 2 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Schulsozialpädagogen“ die Angabe „ , pädagogische Unterstützungskräfte“ eingefügt, die Angabe „an Förderschulen,“ wird durch die Angabe „an Förderschulen und“ ersetzt und die Angabe „und für pädagogisches Hilfspersonal an Gymnasien, beruflichen Schulen und Förderschulen“ wird gestrichen.
2.
In Art. 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe „nach Maßgabe des Art. 59b“ gestrichen.
3.
In Art. 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „bei Teilmittelschulstufen II der Förderzentren, Förderschwerpunkt Sprache, sowie“ gestrichen.
4.
In Art. 17 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „nach Maßgabe von Art. 59b“ gestrichen.
5.
In Art. 18 Abs. 3 wird die Angabe „sowie bei Wirtschaftsschulen in dreistufiger und vierstufiger Form, die nach dem 31. Juli 1999 errichtet wurden,“ gestrichen und die Angabe „Absätzen“ wird durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
6.
In Art. 19 Abs. 3 wird die Angabe „Absätzen“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
7.
In Art. 21 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Atlanten und Formelsammlungen“ durch die Angabe „Atlanten für den Geographieunterricht und Formelsammlungen für den Mathematik- und Physikunterricht“ ersetzt.
8.
Dem Art. 22 wird folgender Abs. 4 angefügt:
“(4) 1Für die Schuljahre 2026/2027 bis 2029/2030 werden für die Schülerzahl der Jahrgangsstufe 13 des Schuljahres 2025/2026 die Zuweisungen gemäß Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 für öffentliche Gymnasien und betroffene öffentliche Schulen besonderer Art im Sinn des Art. 122 Abs. 1 Satz 1 BayEUG ausgesetzt. 2Maßgeblicher Stichtag für die Ermittlung der Schülerzahl ist der 1. Oktober 2025.“
9.
Art. 31 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 5“ durch die Angabe „Abs. 6“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Abs. 5“ ersetzt.
b)
In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 5“ durch die Angabe „Abs. 6“ ersetzt.
c)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 wird die Angabe „nach Maßgabe von Art. 59b“ gestrichen.
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „Abs. 14“ durch die Angabe „Abs. 13“ ersetzt.
d)
Abs. 7 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Absätzen“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
cc)
In Satz 4 wird die Angabe „Abs. 1 bis 5“ durch die Angabe „Abs. 1 bis 6“ ersetzt.
10.
Art. 33 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „pädagogisches Hilfspersonal“ durch die Angabe „pädagogische Unterstützungskräfte“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Art. 31 Abs. 5 Sätze 2 bis 9 gelten“ durch die Angabe „Art. 31 Abs. 6 Satz 2 bis 9 gilt“ ersetzt.
11.
Art. 41 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 1 wird die Angabe „– einschließlich ab 1. August 1999 errichtete Wirtschaftsschulen in dreistufiger und vierstufiger Form – 79 v.H.“ durch die Angabe „81 v.H.“ ersetzt.
b)
In Nr. 2 wird die Angabe „in zweistufiger Form sowie Wirtschaftsschulen in dreistufiger und vierstufiger Form, die vor dem 1. August 1999 errichtet wurden,“ gestrichen.
c)
In Nr. 3 wird die Angabe „100 v.H.“ durch die Angabe „102 v.H.“ ersetzt.
12.
Art. 59b wird aufgehoben.
13.
Dem Art. 61 wird folgender Abs. 3 angefügt:
“(3) Art. 22 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2030 außer Kraft.“