Inhalt
Art. 17
Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes
Das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K), das zuletzt durch Verordnung vom 6. August 2025 (GVBl. S. 442) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
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In Art. 2 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Schulsozialpädagogen“ die Angabe „ , pädagogische Unterstützungskräfte“ eingefügt, die Angabe „an Förderschulen,“ wird durch die Angabe „an Förderschulen und“ ersetzt und die Angabe „und für pädagogisches Hilfspersonal an Gymnasien, beruflichen Schulen und Förderschulen“ wird gestrichen.
- 2.
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In Art. 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe „nach Maßgabe des Art. 59b“ gestrichen.
- 3.
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In Art. 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „bei Teilmittelschulstufen II der Förderzentren, Förderschwerpunkt Sprache, sowie“ gestrichen.
- 4.
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In Art. 17 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „nach Maßgabe von Art. 59b“ gestrichen.
- 5.
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In Art. 18 Abs. 3 wird die Angabe „sowie bei Wirtschaftsschulen in dreistufiger und vierstufiger Form, die nach dem 31. Juli 1999 errichtet wurden,“ gestrichen und die Angabe „Absätzen“ wird durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
- 6.
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In Art. 19 Abs. 3 wird die Angabe „Absätzen“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
- 7.
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In Art. 21 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Atlanten und Formelsammlungen“ durch die Angabe „Atlanten für den Geographieunterricht und Formelsammlungen für den Mathematik- und Physikunterricht“ ersetzt.
- 8.
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Dem Art. 22 wird folgender Abs. 4 angefügt:
“(4) 1Für die Schuljahre 2026/2027 bis 2029/2030 werden für die Schülerzahl der Jahrgangsstufe 13 des Schuljahres 2025/2026 die Zuweisungen gemäß Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 für öffentliche Gymnasien und betroffene öffentliche Schulen besonderer Art im Sinn des Art. 122 Abs. 1 Satz 1 BayEUG ausgesetzt. 2Maßgeblicher Stichtag für die Ermittlung der Schülerzahl ist der 1. Oktober 2025.“
- 9.
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Art. 31 wird wie folgt geändert:
- a)
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Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 5“ durch die Angabe „Abs. 6“ ersetzt.
- bb)
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In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Abs. 5“ ersetzt.
- b)
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In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 5“ durch die Angabe „Abs. 6“ ersetzt.
- c)
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Abs. 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
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In Satz 2 wird die Angabe „nach Maßgabe von Art. 59b“ gestrichen.
- bb)
-
In Satz 3 wird die Angabe „Abs. 14“ durch die Angabe „Abs. 13“ ersetzt.
- d)
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Abs. 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
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In Satz 1 wird die Angabe „Absätzen“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
- bb)
-
In Satz 2 wird die Angabe „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
- cc)
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In Satz 4 wird die Angabe „Abs. 1 bis 5“ durch die Angabe „Abs. 1 bis 6“ ersetzt.
- 10.
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Art. 33 wird wie folgt geändert:
- a)
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In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
- b)
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Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
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In Satz 1 wird die Angabe „pädagogisches Hilfspersonal“ durch die Angabe „pädagogische Unterstützungskräfte“ ersetzt.
- bb)
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In Satz 2 wird die Angabe „Art. 31 Abs. 5 Sätze 2 bis 9 gelten“ durch die Angabe „Art. 31 Abs. 6 Satz 2 bis 9 gilt“ ersetzt.
- 11.
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Art. 41 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
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In Nr. 1 wird die Angabe „– einschließlich ab 1. August 1999 errichtete Wirtschaftsschulen in dreistufiger und vierstufiger Form – 79 v.H.“ durch die Angabe „81 v.H.“ ersetzt.
- b)
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In Nr. 2 wird die Angabe „in zweistufiger Form sowie Wirtschaftsschulen in dreistufiger und vierstufiger Form, die vor dem 1. August 1999 errichtet wurden,“ gestrichen.
- c)
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In Nr. 3 wird die Angabe „100 v.H.“ durch die Angabe „102 v.H.“ ersetzt.
- 12.
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Art. 59b wird aufgehoben.
- 13.
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Dem Art. 61 wird folgender Abs. 3 angefügt:
“(3) Art. 22 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2030 außer Kraft.“