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HG 2026/2027
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 08.05.2026
Art. 15
Änderung des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes
Das Bayerische Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK), das zuletzt durch § 26 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Art. 112 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
“ Art. 112 Bayerische Akademie der Wissenschaften und sonstige Einrichtungen “
.
b)
Vor Abs. 1 wird folgender Abs. 1 eingefügt:
“(1) 1Mit der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der Bayerischen Akademie der Wissenschaften kann ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden. 2Die Dienstverträge schließt das Staatsministerium im Namen des Freistaates Bayern.“
c)
Der bisherige Abs. 1 wird Abs. 2 und folgender Satz 6 wird angefügt:
6Art. 105 Abs. 3 und 4, Art. 106 sowie Art. 111 gelten entsprechend.“
d)
Der bisherige Abs. 2 wird aufgehoben.
2.
In Art. 113 Abs. 1 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 3 sowie in Art. 123 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 wird jeweils nach der Angabe „112“ die Angabe „Abs. 2“ eingefügt.