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Art. 16
Weitere Änderung des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes
Das Bayerische Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK), das zuletzt durch Art. 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Art. 112 wird wie folgt geändert:
- 1.
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Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
“(1) 1Die Bayerische Akademie der Wissenschaften ist eine staatliche Einrichtung und daneben eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Aufgabe der Bayerischen Akademie der Wissenschaften ist es, Wissenschaft zu betreiben und zu fördern. 3Art. 4 Abs. 2, 3 und 5 bis 7 mit Ausnahme von Art. 4 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 und 5, die Art. 9 bis 12 mit Ausnahme von Art. 9 Satz 3 bis 5 und Art. 11 Abs. 1 Satz 5 und 6 und Abs. 4, Art. 15 sowie Art. 53 Abs. 1 bis 4 und 7 gelten entsprechend. 4Mit der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der Bayerischen Akademie der Wissenschaften kann ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden. 5Die Dienstverträge schließt das Staatsministerium im Namen des Freistaates Bayern. 6Durch Rechtsverordnung kann das Staatsministerium die Aufgaben und die Organisation der Bayerischen Akademie der Wissenschaften näher bestimmen.“
- 2.
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Folgender Abs. 3 wird angefügt:
“(3) 1Die zur Bayerischen Akademie der Wissenschaften am 31. Dezember 2026 bestehenden Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden gehen mit Wirkung zum 1. Januar 2027 auf den Freistaat Bayern über. 2Der Freistaat Bayern tritt zum 1. Januar 2027 in die Rechte und Pflichten als Arbeitgeber und Ausbildender ein. 3Die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden bleiben der Bayerischen Akademie der Wissenschaften zugeordnet. 4Ihre beim Übergang bestehenden arbeitsvertraglichen Rechte bleiben unberührt. 5Die bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften zurückgelegten Beschäftigungszeiten werden so angerechnet, wie wenn sie beim Freistaat Bayern zurückgelegt worden wären. 6Betriebsbedingte Kündigungen im Zusammenhang mit dem Übergang der Arbeitsverhältnisse sind ausgeschlossen.“