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Art. 20a
Änderung des Bayerischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes
Das Bayerische Untersuchungshaftvollzugsgesetz (BayUVollzG) vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 678, BayRS 312-1-J), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2025 (GVBl. S. 178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach Art. 12 wird folgender Art. 12a eingefügt:
“Art. 12a
Überbrückungsleistung bei Bedürftigkeit
Untersuchungsgefangenen, die ohne Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhalten, wird bis einschließlich des dritten Monats des Vollzugs eine Überbrückungsleistung in Höhe von monatlich dem 1,65-fachen Tagessatz der Eckvergütung zur Verwendung für den Einkauf oder anderweitig gewährt, falls sie bedürftig sind.“