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FachV-StF
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 15.11.2011
§ 26
Prüfungsausschuss
(1) Das Staatsministerium beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und bestellt dessen Vorsitzenden oder Vorsitzende.
(2) 1Jeder Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus
1.
einem Beamten oder einer Beamtin, der oder die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehat, als Vorsitzenden oder Vorsitzende und
2.
sechs weiteren Beamten und Beamtinnen als Mitgliedern, die
a)
mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben oder
b)
ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 innehaben und eine der Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 6 Satz 1 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) für eine Beförderung in das nächsthöhere Amt erfüllen.
2Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestimmen.
(3) 1Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. 2Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.
(4) Prüfungen und Beratungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.