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FachV-StF
Text gilt ab: 01.09.2024
Fassung: 15.11.2011
§ 25
Durchführung der Prüfungen, Prüfungsorgane, Nachteilsausgleich
(1) 1Die Prüfungen werden vom Landesamt für Finanzen durchgeführt. 2Die organisatorische Abwicklung des schriftlichen Teils der Prüfungen obliegt für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Landesfinanzschule Bayern, für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der HföD, Fachbereich Finanzwesen.
(2) Prüfungsorgane sind jeweils
1.
der Prüfungsausschuss (§ 26),
2.
der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses,
3.
die Prüfer und Prüferinnen für die schriftliche Prüfung (§ 27) und
4.
die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung (§ 28).
(3) 1Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen sind im Prüfungsverfahren auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Nachteilsausgleiche zu gewähren. 2Die Behinderung ist auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis oder durch das Zeugnis eines oder einer vom Prüfungsausschuss anerkannten Arztes oder Ärztin nachzuweisen. 3Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht herabgesetzt werden. 4Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.