Inhalt

FachV-StF
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 15.11.2011
§ 37
Mündliche Prüfung
(1) 1Die mündliche Prüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene kann sich auf die Fächer der Anlage 1, die für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene auf die Fächer der Anlage 2 erstrecken. 2Neben den fachlichen Kenntnissen ist insbesondere zu prüfen, ob der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin über die notwendigen methodischen und sozialen Kompetenzen verfügt.
(2) Die Ausbildungsakten sind zur Einsichtnahme für die Prüfungskommission bereitzuhalten.
(3) Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission soll vor der mündlichen Prüfung mit jedem Prüfungsteilnehmer und jeder Prüfungsteilnehmerin sprechen.
(4) 1Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung und achtet darauf, dass die Prüfungsteilnehmer und die Prüfungsteilnehmerinnen in geeigneter Weise befragt werden. 2Er oder sie ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.
(5) 1In der mündlichen Prüfung werden Gruppen von nicht mehr als vier Prüfungsteilnehmern oder Prüfungsteilnehmerinnen geprüft. 2Die Prüfungszeit für jeden Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin beträgt in der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene durchschnittlich 30, in der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene durchschnittlich 45 Minuten. 3Die mündliche Prüfung wird durch eine angemessene Pause unterbrochen.
(6) 1Die Leistungen der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen werden durch die Prüfungskommission bewertet. 2Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken und dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin mündlich mitzuteilen. 3Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
(7) 1Der Prüfungsausschuss kann Personen, die ihm nicht angehören und ein dienstliches Interesse haben, die Anwesenheit in den mündlichen Prüfungen gestatten. 2Ein dienstliches Interesse haben regelmäßig Vertreter des Staatsministeriums, der Präsident oder die Präsidentin des Landesamts für Finanzen und die von ihm oder ihr beauftragten Beamten und Beamtinnen sowie ein Mitglied des Gesamtpersonalrats beim Landesamt für Finanzen.