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FachV-StF
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 15.11.2011
§ 41
Wiederholung von Prüfungen
(1) Wer eine Prüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen.
(2) 1Hat der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden und ist eine Wiederholung zulässig, so ist die Zwischenprüfung innerhalb von drei Monaten zu wiederholen. 2Der Vorbereitungsdienst wird nicht verlängert.
(3) 1Hat ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin die Qualifikationsprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden und ist eine Wiederholung zulässig, so kann der Vorbereitungsdienst bis zum Abschluss dieser Prüfung verlängert werden, wenn dies die Ergebnisse der bisherigen Ausbildung zulassen und zu erwarten ist, dass die Wiederholungsprüfung bestanden wird. 2Wird der Vorbereitungsdienst verlängert, kann der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin zu dem der Wiederholungsprüfung vorangehenden Abschnitt der fachtheoretischen Ausbildung oder dem vorangehenden Teil der Fachstudien eines unmittelbar nachfolgenden Ausbildungsjahrgangs zugelassen werden. 3Der Antrag auf erneute Aufnahme in den Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Mitteilung nach § 39 Abs. 2 Satz 2 beim Landesamt für Finanzen einzureichen. 4Die Entscheidung über den Antrag trifft das Landesamt für Finanzen.
(4) 1Die Prüfungen sind vollständig zu wiederholen. 2Bei der Ermittlung der Prüfungsergebnisse gilt § 12 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.