Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanz (Fachverordnung Staatsfinanz – FachV-StF) Vom 15. November 2011 (GVBl. S. 579) BayRS 2038-3-5-6-F (§§ 1–61)
Bereich reduzieren
Teil 1 Ausbildung (§§ 1–43)
Bereich erweitern
Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften (§§ 1–15)
Bereich erweitern
Abschnitt 2 Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene (§§ 16–19)
Bereich erweitern
Abschnitt 3 Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene (§§ 20–23)
Bereich reduzieren
Abschnitt 4 Prüfungen (§§ 24–43)
§ 24 Allgemeines
§ 25 Durchführung der Prüfungen, Prüfungsorgane, Nachteilsausgleich
§ 26 Prüfungsausschuss
§ 27 Prüfer für die schriftliche Prüfung
§ 28 Prüfungskommission für die mündliche Prüfung
§ 29 Ordnungsverstöße
§ 30 Säumnis, Verhinderung, Rücktritt
§ 31 Schriftliche Prüfung
§ 32 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 33 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 34 Ergebnis der Zwischenprüfung
§ 35 Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung
§ 36 Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 37 Mündliche Prüfung
§ 38 Ergebnis der Qualifikationsprüfung
§ 39 Bekanntgabe des Ergebnisses der Qualifikationsprüfung
§ 40 Platzziffer
§ 41 Wiederholung von Prüfungen
§ 42 Wiederholung zur Notenverbesserung
§ 43 Fehlerberichtigung
Bereich erweitern
Teil 2 Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung (§§ 44–48)
Bereich erweitern
Teil 3 Modulare Qualifizierung (§§ 49–56)
Bereich erweitern
Teil 4 Zweite-Chance-Verfahren (§§ 57–59)
Bereich erweitern
Teil 5 Schlussvorschriften (§§ 60–61)
[Schlussformel]
Anlage 1 Fächer in der fachtheoretischen Ausbildung
Anlage 2 Studienfächer in den Fachstudien
Inhalt
FachV-StF
Text gilt ab: 01.09.2024
Fassung: 15.11.2011
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
§ 27
Prüfer für die schriftliche Prüfung
Die Prüfer und Prüferinnen für die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden vom Prüfungsausschuss bestimmt.