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FachV-StF
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 15.11.2011
§ 33
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
(1) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten sind die Richtigkeit der Entscheidung, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.
(2) 1Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Prüfern oder Prüferinnen zu bewerten. 2Bei abweichender Bewertung sollen sie eine Einigung über die Bewertung versuchen. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss.
(3) 1Für jede Prüfungsarbeit ist eine Punktzahl zu erteilen; Zwischenpunktzahlen sind nicht zulässig. 2Jede ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Arbeit ist mit der Punktzahl „0“ zu bewerten.