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FachV-StF
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 15.11.2011
§ 35
Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung
(1) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin die Bewertung der Prüfungsarbeiten, die Endpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote schriftlich mit.
(2) 1Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis. 2Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden haben, erhalten eine schriftliche Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung.