Inhalt
§ 39
Bekanntgabe des Ergebnisses der Qualifikationsprüfung
(1) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses ermittelt die erreichte Endpunktzahl sowie die Prüfungsgesamtnote.
(2) 1Wer die Qualifikationsprüfung bestanden hat, erhält ein Prüfungszeugnis. 2Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Qualifikationsprüfung nicht bestanden haben, erhalten eine schriftliche Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung.