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FachV-StF
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 15.11.2011
§ 30
Säumnis, Verhinderung, Rücktritt
(1) Versäumt der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die schriftliche oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit „ungenügend“ bewertet oder die gesamte Prüfung für „nicht bestanden“ erklärt wird.
(2) 1Beruht die Säumnis auf von dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin nicht zu vertretenden Gründen, soll die Prüfung nach deren Wegfall unverzüglich nachgeholt werden. 2Die Hinderungsgründe sind unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. 3Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nachzuweisen; ein privatärztliches Zeugnis kann nur in Ausnahmefällen anerkannt werden. 4Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss; er bestimmt zugleich, ob und in welchem Umfang bereits abgelieferte Prüfungsarbeiten anzurechnen sind.
(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin mit Genehmigung des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.