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FachV-StF
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 15.11.2011
§ 34
Ergebnis der Zwischenprüfung
(1) Im Anschluss an die Bewertung der Prüfungsarbeiten setzt der Prüfungsausschuss die Endpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote fest.
(2) Für die Ermittlung der Endpunktzahl ist die Summe der 30fachen Durchschnittspunktzahl der Prüfungsarbeiten und der zehnfachen Durchschnittspunktzahl der Leistungen bis zur Zwischenprüfung (§ 22 Abs. 7) zu bilden.
(3) Aus der Endpunktzahl ergibt sich die Prüfungsgesamtnote (§ 9 Abs. 4).
(4) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn mindestens drei Prüfungsarbeiten mit fünf oder mehr Punkten bewertet worden sind und die Endpunktzahl mindestens 200 beträgt.