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FachV-StF
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 15.11.2011
§ 29
Ordnungsverstöße
(1) 1Über die Folgen eines Täuschungsversuchs, einer Täuschung oder eines sonstigen Verstoßes gegen die Ordnung während der schriftlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. 2Er kann in schweren Fällen die einzelne Prüfungsarbeit mit der Punktzahl „0“ bewerten oder die Prüfung als „nicht bestanden“ erklären.
(2) 1Macht sich ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin während der mündlichen Prüfung eines Täuschungsversuchs oder einer Täuschung schuldig oder verstößt er oder sie auf sonstige Weise gegen die Ordnung, so kann die Prüfungskommission ihn oder sie in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der mündlichen Prüfung ausschließen. 2Der Prüfungsausschuss kann die Nachholung der mündlichen Prüfung anordnen oder die Prüfung als „nicht bestanden“ erklären.
(3) 1Wird innerhalb von drei Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, dass eine Täuschung vorgelegen hat, so kann das Staatsministerium die Prüfung für ungültig erklären und die Einziehung des Prüfungszeugnisses verfügen. 2Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.
(4) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist vor einer Entscheidung zu hören.