Inhalt

FachV-StF
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 15.11.2011
§ 38
Ergebnis der Qualifikationsprüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin mindestens die Endpunktzahl 200 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl fünf erreicht hat.
(2) Für die Ermittlung der Endpunktzahl ist bei der Qualifikationsprüfung
1.
für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene die Summe der sechsfachen Durchschnittspunktzahl für die Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung, der 24fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie der zehnfachen Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfungsleistungen und
2.
für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene die Summe der sechsfachen Studiennote für das Grundstudium, der vierfachen Studiennote für das Hauptstudium, der 22fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie der achtfachen Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfungsleistungen
zu bilden.
(3) Aus der Endpunktzahl ergibt sich die Prüfungsgesamtnote (§ 9 Abs. 4).