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FachV-StF
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 15.11.2011
§ 28
Prüfungskommission für die mündliche Prüfung
(1) Zur Abnahme der mündlichen Prüfung bestellt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine oder mehrere Prüfungskommissionen.
(2) 1Die Prüfungskommission setzt sich zusammen bei der Qualifikationsprüfung
1.
für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene aus einem oder einer Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern und
2.
für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene aus einem oder einer Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern.
2Der oder die Vorsitzende muss jeweils mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben. 3Die weiteren Mitglieder müssen jeweils
1.
mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben oder
2.
ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 innehaben und eine der Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG für eine Beförderung in das nächsthöhere Amt erfüllen.