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FachV-StF
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 15.11.2011
§ 36
Zulassung zur mündlichen Prüfung
(1) 1Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Zulassungspunktzahl fest. 2Ihm oder ihr müssen die erstellten Bewertungen und Bewertungsblätter vorliegen.
(2) Für die Ermittlung der Zulassungspunktzahl ist bei der Qualifikationsprüfung
1.
für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene die Summe der sechsfachen Durchschnittspunktzahl für die Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung sowie der 24fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten und
2.
für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene die Summe der fünffachen Studiennote für das Grundstudium, der dreifachen Studiennote für das Hauptstudium sowie der 22fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten
zu bilden.
(3) Zur mündlichen Prüfung werden Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen zugelassen, wenn
1.
mindestens drei Prüfungsarbeiten mit fünf oder mehr Punkten bewertet worden sind,
2.
in der schriftlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl fünf erreicht wurde und
3.
die Zulassungspunktzahl mindestens 150 Punkte beträgt.
(4) 1Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen wird, hat die Prüfung nicht bestanden. 2Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist hiervon durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses schriftlich zu unterrichten.
(5) Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin werden die Ergebnisse seiner oder ihrer schriftlichen Prüfungsarbeiten vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.