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BSO
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 20.03.1976
Artikel 1.07
Schiffahrtshindernisse
Bemerkt der Schiffsführer ein Hindernis, das die Schiffahrt gefährden kann, so hat er unverzüglich die nächsterreichbare Polizeidienststelle zu benachrichtigen.