Inhalt

BSO
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 20.03.1976
Artikel 1.16
Überwachung
Die Schiffsführer sowie Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben den Organen der zuständigen Behörde, welche die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung überwachen, die erforderliche Unterstützung zu geben.