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BSO
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 20.03.1976
Artikel 1.08
Schutz der Schiffahrtszeichen
(1) Es ist verboten, Schiffahrtszeichen zu entfernen, zu verändern, zu beschädigen, unbrauchbar zu machen oder an ihnen festzumachen.
(2) Der Schiffsführer hat die nächsterreichbare Polizeidienststelle zu benachrichtigen, wenn er feststellt, daß ein Schiffahrtszeichen entfernt, verändert, beschädigt oder unbrauchbar ist.