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BSO
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 20.03.1976
Artikel 10.06
Wartepflicht gegenüber Fahrgastschiffen
In den Fällen der Artikel 10.04 Abs. 3 und 10.05 Abs. 1 Satz 2 ist gegenüber einem Fahrgastschiff mit Vorrang im Sinne des Artikels 1.15 stets das andere Fahrzeug wartepflichtig.