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BSO
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 20.03.1976
Artikel 10.02
Ausgenommene Vorschriften
(1) Auf den Strecken nach Artikel 10.01 gilt der Vorrang nach Artikel 6.05 Buchst. a nur für Fahrgastschiffe.
(2) Auf den Strecken nach Artikel 10.01 gelten Artikel 6.05 Buchst. b bis f sowie Artikel 6.11 Abs. 1 und 2 nicht.
(3) Auf den Strecken nach Artikel 10.01 Buchst. b und c gilt Artikel 6.07 nicht.