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BSO
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 20.03.1976
Artikel 10.03
Geschwindigkeitsbeschränkungen
(1) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt jeweils gegen das Ufer gemessen, auf der Strecke
a)
nach Artikel 10.01 Buchst. a 10 km/h,
b)
nach Artikel 10.01 Buchst. b 10 km/h,
c)
nach Artikel 10.01 Buchst. c 10 km/h in der Bergfahrt und 20 km/h in der Talfahrt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchst. b gilt für Fahrgastschiffe eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h in der Bergfahrt und 20 km/h in der Talfahrt.