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BSO
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 20.03.1976
Artikel 4.04
Verbotene Schallzeichen
Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen zu gebrauchen oder diese unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.