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BSO
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 20.03.1976
Artikel 4.03
Schallzeichen von Häfen und Landestellen
Bei unsichtigem Wetter dürfen von Häfen und Landestellen aus folgende Schallzeichen gegeben werden:
a)
Zwei kurze Töne dreimal in der Minute mit einem geeigneten Schallgerät oder
b)
anhaltendes Läuten mit einer Glocke.