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Artikel 4.03
Schallzeichen von Häfen und Landestellen
Bei unsichtigem Wetter dürfen von Häfen und Landestellen aus folgende Schallzeichen gegeben werden:
- a)
-
Zwei kurze Töne dreimal in der Minute mit einem geeigneten Schallgerät oder
- b)
-
anhaltendes Läuten mit einer Glocke.