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BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.09.2019
§ 95
Zugangsvoraussetzungen
(1) 1Für die Aufnahme ist die erfolgreiche Abschlussprüfung in einem der gewählten Fachrichtung einschlägigen oder verwandten Ausbildungsberuf und zusätzlich eine weitere einschlägige Berufstätigkeit von einem Jahr erforderlich. 2An der Technikerschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement kann die Berufstätigkeit auch nach dem zweiten Schuljahr erbracht werden, wodurch sich die Bildungsdauer um ein Schuljahr verlängert. 3Abweichend von Satz 1 ist bei Bewerbern, die die Meisterprüfung im Rahmen der Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau in den Fachrichtungen Gartenbau oder Garten- und Landschaftsbau ablegen wollen, eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens zwei Jahren nachzuweisen. 4Zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Voraussetzungen ist für die Aufnahme
1.
in die Technikerschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Landwirtschaft ein Notendurchschnitt von 3,5 oder besser,
2.
in die Technikerschule für Waldwirtschaft sowie die Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau, Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau ein Notendurchschnitt von 3,3 oder besser
in der Abschlussprüfung im entsprechenden Ausbildungsberuf erforderlich.
(2) 1Bewerber, die den erfolgreichen Abschluss einer Fachschule oder einen vergleichbaren Abschluss der jeweiligen Fachrichtung nachweisen, können direkt in das zweite Schuljahr der Technikerschule aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind. 2Ausgenommen hiervon ist der einsemestrige Studiengang der Landwirtschaftsschule „Fachschule für Ernährung und Haushaltsführung“.